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22.02.2024

bafinsagt garnix

rlaubnisvorbehalt

Ohne die erforderliche Erlaubnis ist das Geschäft verboten und der Betreiber unerlaubt tätig. Dies gilt unabhängig von dessen Rechtsform – Kapitalgesellschaft, natürliche Person, Personenhandelsgesellschaft oder sonstige Personenmehrheit. Der Erlaubnisvorbehalt ist je nach Art des Geschäfts im Kreditwesengesetz (KWG), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) geregelt. Bestimmte Bankgeschäfte, die in § 3 KWG zusammengefasst sind, wie der Betrieb einer Werksparkasse, sind gar nicht erlaubnisfähig und damit verboten. Es handelt sich um ein repressives Verbot ohne Befreiungsvorbehalt.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird.

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